Rechtsprechung
VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Meldepflichten unterliegen keiner Wirtschaftlichkeitsabwägung.Nach Neukodifikation des Zulassungsverfahrens kann auch eine Verlegung des Nebenwohnsitzes eine Ummeldepflicht auslösen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- VG Augsburg, 24.03.2009 - Au 3 K 08.990
Nichterfüllung der Ummeldepflicht; tatbestandliche Rückanknüpfung
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Die mit Wirkung vom 01.03.2007 erfolgte Neukodifikation des Zulassungsverfahrens für Fahrzeuge führt nun dazu, dass ein Zweitwohnungswechsel nicht mehr nur die Rechtsfolge einer Mitteilungspflicht (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 StVZO a.F.) auslöst, sondern aufgrund der Verlagerung der örtlichen Behördenzuständigkeit die Rechtsfolge einer Ummeldepflicht gemäß § 13 Abs. 3 FZV (VG Augsburg, U.v. 24.03.2009 - AU 3 K 08.990).In diesem Falle wäre ihm die Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 2 FZV, wonach Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der StVZO zugeteilt worden sind, gültig bleiben, zu Gute gekommen (VG Augsburg, U.v. 24.03.2009 - AU 3 K 08.990).
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Die unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, U.v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - juris Rn. 96). - BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96
Freiwillig versicherte Selbständige
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Eine ausnahmsweise Unzulässigkeit der vorliegenden Rückwirkung ist nicht gegeben, weil das Vertrauen des Antragstellers in den Fortbestand der alten Rechtslage nicht schutzwürdiger ist als die mit der Rechtsänderung verfolgten Anliegen (BVerfG, B.v. 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 - juris Rn. 40).
- BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08
Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch …
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Es wird dabei ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen wurde, aber noch nicht vollständig abgeschlossen war (BVerfG, B.v. 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - juris Rn. 19). - VGH Bayern, 24.11.2003 - 8 CS 03.2279
Nachbarrechtlicher Streit über die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines …
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass eine Anhörung nicht notwendig ist, da die Vollziehbarkeitsanordnung mangels eigenem Regelungsgehalt kein Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist, sondern als unselbstständiger Teil lediglich ein Vollzugshindernis der bereits getroffenen Regelung beseitigt (…Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2012, § 80 Rn. 258; BayVGH, BayVBl 2004, 533, 535). - BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84
Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass das Vertrauen in den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerwG, B.v. 22.01.1986 - 8 B 123/84 - juris Rn. 5 m.w.N.). - VGH Bayern, 30.10.2009 - 7 CS 09.2606
Bisheriger Hauptanbieter des Bayernjournals am Wochenende darf nicht weitersenden
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit "formelhaften" Erwägungen begnügen (BayVGH, B.v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). - VGH Bayern, 13.10.2006 - 11 CS 06.1724
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Zwar enthält vorliegende Begründung einige "formelhafte" Erwägungen, diese sind aber deshalb unschädlich, weil der Verstoß gegen Meldepflichten ein typisierter Fall ist, der in der Verwaltungspraxis oft auftritt und deshalb auch eine "gruppentypisierte" Begründung ausreichend ist (BayVGH, E.v. 13.10.2006 - Az. 11 CS 06.1724). - VG München, 12.12.2007 - M 23 K 07.4063
Auszug aus VG Regensburg, 09.12.2013 - RO 5 S 13.1878
Diese Sanktion hat der Verordnungsgeber grade bei Aufgabe des Standortprinzips neu eingeführt, denn die bisherige Regelung des § 27 StVZO a.F. enthielt nur eine bußgeldbewerte Ordnungsvorschrift (VG München, U.v. 12.12.2007 - M 23 K 07.4063 - juris Rn. 18).